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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17 (https://dejure.org/2020,28819)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2020 - 11 N 39.17 (https://dejure.org/2020,28819)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. September 2020 - 11 N 39.17 (https://dejure.org/2020,28819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 83 GG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG
    Nebenbestimmungen zur Abschaltung einer Windkraftanlage zum Schutz von Vögeln auf Landwirtschaftsflächen und zum Abschaltalgorithmus für Fledermäuse

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 VwGO, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG
    Windenergieanlagen; Windkraftanlagen; Nebenbestimmungen; isolierte Anfechtbarkeit; Inhaltsbestimmung; naturschutzrechtliches Tötungsverbot; signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos; Signifikanzschwelle; naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative; Abschaltzeiten für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Hiergegen wendet die Klägerin ein: Nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter anderem Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - und Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -) sei mit Ausnahme von Evidenzfällen bei Rechtsbehelfen gegen Nebenbestimmungen stets die Anfechtungsklage statthaft.

    2.4.a) bis c) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich seiner Auffassung zur isolierten prozessualen Anfechtbarkeit der in Rede stehenden Nebenbestimmungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -) ab.

  • VG Halle, 15.05.2014 - 4 A 36/11

    Nebenbestimmung zur Abschaltung einer Windkraftanlage aus Gründen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Auch der weitere Einwand der Klägerin, dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts fehle jede Auseinandersetzung etwa mit der sonstigen Rechtsprechung, nämlich den von der Klägerin an anderer Stelle zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Mai 2014 (4 A 36/11, juris) und des OVG Sachsen-Anhalt vom 13. März 2014 (2 L 212/11, juris), führt nicht zum Erfolg.

    Auch die von der Klägerin zitierten Ausführungen des VG Halle in seinem Urteil vom 15. Mai 2015 (- 4 A 36/11 -, Rn. 44 ff., 50, juris) betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der in jenem Fall in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage und der hilfsweise erhobenen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2014 - 2 L 212/11

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen wegen Artenschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Richtigerweise, so die Klägerin, sei mit dem OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. März 2014 - 2 L 212/11 -, Rn. 31, juris) bei Fledermäusen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im besonderen Maße zu beachten, dass die Zahl der Individuen, die von dem signifikant erhöhten Vergütungsrisiko betroffen seien, über wenige einzelne Exemplare hinausgehen müsse.

    Auch der weitere Einwand der Klägerin, dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts fehle jede Auseinandersetzung etwa mit der sonstigen Rechtsprechung, nämlich den von der Klägerin an anderer Stelle zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Mai 2014 (4 A 36/11, juris) und des OVG Sachsen-Anhalt vom 13. März 2014 (2 L 212/11, juris), führt nicht zum Erfolg.

  • BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 52.09

    Revisionszulassung; anderer Sachverhalt; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 08. Juni 2010 - 5 B 52/09 -, Rn. 3, juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Hiergegen wendet die Klägerin ein: Nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter anderem Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - und Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -) sei mit Ausnahme von Evidenzfällen bei Rechtsbehelfen gegen Nebenbestimmungen stets die Anfechtungsklage statthaft.
  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. aktuell Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 -, Rn. 13 ff., juris) sind die Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2016 - 2 L 64/14

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen - Artenschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Das Verwaltungsgericht setze sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander, sondern stützte sich allein auf eine lediglich im Eilverfahren ergangene Entscheidung des beschließenden Senats (Beschluss vom 15. März 2012 - 11 S 72.10 -, Rn. 8, juris), der andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Thüringen, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EU 356/14 - OVG Magdeburg, u.a. Urteil vom 20. April 2016 - 2 L 64/14 - sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 12 LA 39/16 -) nicht gefolgt seien.
  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. aktuell Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 -, Rn. 13 ff., juris) sind die Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2016 - 3 L 162/16

    Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17
    Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, Rn. 75, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 11 S 72.10

    Windkraftanlage; Betriebsgenehmigung; Anordung sofortiger Vollziehung; zeitliche

  • BVerwG, 19.12.2023 - 7 C 4.22

    Zulässigkeit nachträglicher artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Betriebs

    Bei der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage getroffenen Regelung, die Anlage aus Gründen des Artenschutzes zu bestimmten Zeiten abzuschalten, handelt es sich regelmäßig um eine Nebenstimmung in Form einer Auflage, nicht um eine Inhaltsbestimmung (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 - ThürVBl 2015, 218 Rn. 41 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2016 - 2 L 64/14 - NuR 2016, 497 Rn. 48; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 12 LB 125/18 - NuR 2019, 335 Rn. 43 f.; Seibert, UPR 2022, 1 ; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 âEURŒ- 11 S 72.10 - NuR 2012, 483 Rn. 8; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - 11 N 39.17 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20

    Eilrechtsschutzantrag von Naturschutzverbänden gegen vorzeitig zugelassene

    Auch hieraus folgt, dass die Frage nach einem Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht starr anhand der Anzahl der mutmaßlich zu Schaden kommenden Individuen der betroffenen Art, sondern jeweils einzelfallbezogen anhand einer Mehrzahl unterschiedlicher Faktoren zu beantworten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2020 ­ OVG 11 N 39.17 ­, Rn. 19, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2021 - 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.).

    Die isolierte Aufhebung einer solchen Nebenbestimmung ist nicht schon offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 11 N 42.17

    Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Steganlage

    Derartige Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 -, juris Rn. 57).

    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 -, juris Rn. 67).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20

    Windkraftanlagen; Klage gegen Nebenbestimmung; Abschaltzeiten Fledermausschutz;

    Auch ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen, wenn die Nebenbestimmung erforderlich ist, um Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes herbeizuführen oder einen gesetzlichen Versagungsgrund auszuräumen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2020 - 11 N 39.17 -, Rn. 9 f., juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 47.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

    Die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ist ferner nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 37.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

    Die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ist ferner nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75).
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